Ferialarbeitnehmer:in, Praktikant:in, Volontär:in

  • Viele Schüler:innen und Studierende starten in einen Sommerjob oder ein Praktikum, um erste berufliche Erfahrungen zu sammeln. Für Arbeitgeber:innen ist dabei wesentlich, zwischen Ferialarbeitnehmer:innen, Pflichtpraktikant:innen und Volontären zu unterscheiden, da dies mit unterschiedlichen Konsequenzen verbunden ist.

Praktikum auf Grund einer Ausbildungsverpflichtung

  • Das „echte“ (Pflicht-) Praktikum ist geprägt von einer bestehenden Ausbildungsverpflichtung. Die Praktikumszeiten sind im Schul- oder Studienplan vorgegeben, der Ausbildungscharakter steht im Vordergrund. In der Praxis bedeutet das insbesondere, dass keine Arbeitspflicht oder Weisungsunterworfenheit (vorgegebene Aufgaben, vorgegebene Arbeitszeit, usw.) vorliegen darf. Die Tätigkeiten bzw. zugewiesenen Bereiche ändern sich während eines Pflichtpraktikums typsicherweise mehrmals und richten sich nach den Ausbildungsvorgaben bzw. dem Ausbildungszweck und weniger nach den betrieblichen Erfordernissen. Da keine Arbeitspflicht besteht, ist der „echte“ Pflichtpraktikant kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn. In der Praxis weitaus häufiger wird ein von Schul- oder Studienplan vorgegebenes Praktikum im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert. Der Praktikant/die Praktikantin wird organisatorisch in das Unternehmen eingegliedert, ist an die betriebliche Arbeitszeit sowie an inhaltliche oder organisatorische Weisungen gebunden und erhält Aufgaben, die zu erledigen sind. In diesem Fall ist ein/e Praktikant/in – ungeachtet der schulischen oder universitären Verpflichtung das Praktikum zu absolvieren – wie ein „regulärer“ Dienstnehmer zu behandeln.

Schnuppertage / Volontariat

  • Für Schüler:innen, die eine individuelle Berufsorientierung während oder außerhalb der Unterrichtszeit absolvieren, gibt es die Möglichkeit sogenannter Schnuppertage. Im Rahmen von Schnuppertagen werden die betriebliche Praxis und der Arbeitsalltag kennengelernt, jedoch keine Arbeitsleistung erbracht. Daher werden Schnuppertage idR auch nicht entlohnt und es erfolgt auch keine Anmeldung bei der ÖGK. Die Schüler:innen sind durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung abgesichert. Solche Berufsschnuppertage dürfen von den Schüler:innen maximal für 5 Tage während der Unterrichtszeit bzw. 15 Tage außerhalb der Unterrichtszeit je Betrieb und Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Hinweis: Eine Schnupperlehre unmittelbar vor Beginn eines Lehrverhältnisses wird in der Praxis kritisch und seitens der Behörden oft bereits als Teil der Lehrzeit gesehen, wodurch Anmelde-, Entgelt- und Beitragspflicht entsteht. Vermeiden Sie unbedingt solche zeitlichen Zusammenhänge. Auch außerhalb des Schul- und Universitätsbereichs besteht mitunter das Bedürfnis, ein angestrebtes Berufsbild in der Praxis erleben zu können. Dies kann im Rahmen eines Volontariats umgesetzt werden. Zentrales Merkmal eines Volontariats ist dabei die völlige Freiwilligkeit des Volontärs (keine Arbeitspflicht) und – ähnlich dem echten Praktikanten – der Aus- bzw. Weiterbildungszweck. Volontäre außerhalb des Schul- und Universitätsbereichs sind vor Arbeitsantritt bei der AUVA anzumelden und unterliegen der Unfallversicherungspflicht.

Ferialjob

  • Ferialarbeitnehmer:innen sind Schüler:innen oder Studierende, die ohne Ausbildungsverpflichtung in der Ferienzeit in normalen Beschäftigungsverhältnissen arbeiten. Es gelten alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen, wie insbesondere der einschlägige Kollektivvertrag, das Arbeitszeitgesetz und das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz. Das Dienstverhältnis ist vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse anzumelden.

Was Sie sonst noch beachten sollten

  • Gerade bei Schüler:innen kann es vorkommen, dass diese das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. In diesem Fall sind zusätzlich zu den allgemeinen Arbeitnehmerschutzbestimmungen auch insbesondere die Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes (insbesondere strengere Vorschriften zur Arbeitszeit) zu beachten.

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