Was kommt 2023?

Kleinunternehmerpauschalierung – Erhöhung der Umsatzgrenze

  • Für Kleinunternehmer mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und nicht mehr als € 35.000 Jahresumsatz (netto) besteht seit 2020 ein Wahlrecht, für die der Einkommensteuer zugrundeliegende steuerliche Gewinnermittlung, anstatt der Einzelaufzeichnung einen pauschalen Betriebsausgabenabzug vorzunehmen. Ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 wird diese Umsatzgrenze auf € 40.000 erhöht. Tipp: Ob die Einkommensteuer-Pauschalierung im Vergleich zur vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rech¬nung oder zur Basispauschalierung steuerlich vorteilhaft ist, ist immer im Einzelfall zu beurteilen. Dabei sollten auch sozialversicherungsrechtliche Aspekte – sowohl in Hinblick auf die Höhe der Beiträge, aber auch die damit verbundenen Auswirkungen auf spätere Pensionsansprüche – im Auge behalten werden.

Investitionsfreibetrag

  • Für die Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann ab 2023 ein Investitionsfreibetrag in Höhe von 10 % (15 % im Bereich Ökologisierung) geltend gemacht werden. Voraussetzung ist u.a. eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Investitionsgüter von mindestens vier Jahren. Der Investitionsfreibetrag lässt sich für Investitionen von bis zu 1 Million Euro pro Jahr nutzen. Ausgeschlossen vom Investitionsfreibetrag sind u.a. gebrauchte Wirtschaftsgüter oder geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgesetzt werden sowie Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, aber auch Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Wird der Gewinn mittels Pauschalierung ermittelt, steht der Investitionsfreibetrag nicht zu.

Erhöhung der Beitragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter on 800 auf 1.000 Euro

  • Die geltende Grenze für steuerlich sofort im Jahr der Anschaffung abschreibbare geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird ab 2023 von aktuell € 800 auf € 1.000 angehoben. Die Regelung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 beginnen.

Neues im Bereich E-Mobilität

  • Ab 1.1.2023 entfällt der Sachbezug für den Kostenersatz des Arbeitgebers für Ladestrom bei externen Ladestationen (wie zum Beispiel bei einer E-Tankstelle, bei Supermärkten usw.) als auch für die (teilweise) Kostentragung / Zurverfügungstellung einer Ladestation beim Arbeitnehmer. Darüber hinaus sind Zuschüsse des Arbeitgebers für nicht betrieblich veranlasste Fahrten, welche für die Nutzung CO2-emissionsfreier Fahrzeuge im Rahmen von Carsharing-Plattformen geleistet werden, ab dem Jahr 2023 bis zu einer Höhe von € 200 pro Jahr steuerfrei (Direktzahlung oder Gutscheine).

Senkung der Lohn- und Einkommensteuer | Ausgleich „Kalte Progression“

  • Ab 1.1.2023 kommen für die 2. und 3. Tarifstufe der Einkommensteuer ein Einkommensteuersatz von 30% bzw. 41% zum Tragen. Darüber hinaus kommt es ab 2023 zu einer (teilweisen) Abschaffung der „kalten Progression“ (Valorisierung der Tarifgrenzen), was zu einer automatischen Inflationsanpassung der wesentlichen Tarifelemente bei der Einkommensbesteuerung ab 2023 führt. Beim Einkommensteuertarif wurden die beiden untersten Tarifstufen um 6,3% erhöht, die restlichen um 3,47%. Die Einkommensteuer beträgt daher ab 1.1.2023:

Einkommen Steuersatz
für die ersten € 11.693 0 %
€ 11.693 bis € 19.134 20 %
€ 19.134 bis € 32.075 30 %
€ 32.075 bis € 62.080 41 %
€ 62.080 bis € 93.120 48 %
€ 93.120 bis € 1 Mio 50 %
über € 1 Mio 55 %
 

Senkung der Körperschaftssteuer

  • Die Körperschaftsteuer wird im Kalenderjahr 2023 von derzeit 25% auf 24% und im Kalenderjahr 2024 von 24% auf 23% gesenkt.

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